Erreichen der Altersgrenze: Kein zwangsläufiger Eintritt in den Ruhestand für Beamte!
Datum: Donnerstag, dem 27. August 2009
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt in einer weiteren Entscheidung, dass Beamte grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung auch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus haben.
Erneut muss das Land Hessen einen Oberstaatsanwalt über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen. hünlein rechtsanwälte (www.huenlein.de) erstreiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiteren Beschluss zugunsten von Beamten.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen eines weiteren von Rechtsanwalt Klaus Hünlein betriebenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 25.08.2009 (9 L 2207/09.F(2)) die Entscheidung vom 6. August 2009 bestätigt, wonach die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamtinnen und Beamten angewandt werden können.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestätigt in einer weiteren Entscheidung, dass Beamte grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung auch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus haben.
Erneut muss das Land Hessen einen Oberstaatsanwalt über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus weiterbeschäftigen. hünlein rechtsanwälte (www.huenlein.de) erstreiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiteren Beschluss zugunsten von Beamten.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen eines weiteren von Rechtsanwalt Klaus Hünlein betriebenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 25.08.2009 (9 L 2207/09.F(2)) die Entscheidung vom 6. August 2009 bestätigt, wonach die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung im europäischen Gemeinschaftsrecht (RL 2000/78/EG) unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten von Beamtinnen und Beamten angewandt werden können.





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