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'Patientenverfügung' - Expertengespräch der ERGO Direkt
Veröffentlicht am Dienstag, dem 02. Dezember 2014 auf Senioren-Page.de


Senioren Infos @ Senioren Home Page
'Patientenverfügung' - Expertengespräch der ERGO Direkt

Freie-PM.de: Was muss in einer Patientenverfügung stehen, damit sie anerkannt wird?

Hilflos im Krankenbett an Schläuchen und Maschinen zu hängen: Für viele Menschen ein Alptraum. Doch mit einer Patientenverfügung kann jeder seine ganz persönlichen Wünsche für die medizinische Behandlung in einer solchen Situation festlegen. 23 Prozent der Deutschen haben bereits eine solche Verfügung. Dennoch bleiben für viele Menschen wichtige Fragen offen: Was muss in der Verfügung stehen, damit sie vor Ärzten und Gerichten Bestand hat? Wie lange gilt sie? Diese und weitere Fragen rund um die Patientenverfügung beantwortet Dieter Sprott, Experte der ERGO Direkt Versicherungen.

Was muss in einer Patientenverfügung stehen, damit Ärzte, Pflegekräfte und Gerichte sie anerkennen?

In einer Patientenverfügung sollte der Patient seinen Willen für den Fall festlegen, dass er selbst nicht mehr über medizinische Behandlungen entscheiden kann. Konkret bedeutet das: Er muss bestimmen, in welche gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe er einwilligt beziehungsweise welche er ablehnen würde. Je konkreter er sich dabei äußert, desto besser. Aussagen wie "Ich will nicht künstlich ernährt werden" sind zu ungenau. Der Verfasser sollte genau festlegen, unter welchen Umständen er beispielsweise keine lebensverlängernden Maßnahmen, wie künstliche Ernährung durch eine Magensonde, wünscht. Eine Beratung beim Hausarzt oder einer Patientenberatungsstelle kann hier sehr hilfreich sein. Denn je konkreter, medizinisch fundierter und praxisorientierter die Aussagen in der Verfügung formuliert sind, desto einfacher ist es auch für den Angehörigen oder Bevollmächtigten, die Wünsche des Betroffenen in seinem Sinne umzusetzen. Ansonsten ist es für Ärzte und Angehörige sehr schwierig, eine Entscheidung zu treffen. Zu den notwendigen Formalien gehören die Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum. Eine gültige Patientenverfügung muss zudem ein Datum und eine handschriftliche Unterschrift tragen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig!

Meine Einstellung zu einer medizinischen Behandlung ändert sich vielleicht im Laufe der Zeit. Kann ich dann eine neue Patientenverfügung schreiben oder gilt die alte unbefristet?

Eine Patientenverfügung ist zwar zeitlich uneingeschränkt gültig. Sie kann jedoch jederzeit durch eine neue Version ersetzt oder formlos widerrufen werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist generell empfehlenswert. Auch ein veränderter Gesundheitszustand, wie etwa eine beginnende Demenz-Erkrankung, kann den Verfasser veranlassen, seine Verfügung zu aktualisieren. Dafür hat er zwei Möglichkeiten: Entweder er erstellt eine neue Patientenverfügung. Dann sollte er unbedingt die alte Version vernichten, damit es im Ernstfall nicht zu Verwirrungen bei den Angehörigen oder Bevollmächtigten kommt. Es reicht jedoch auch aus, die bestehende Version zu ändern, zu ergänzen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine ausführliche Beratungshilfe bietet unter anderem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit der Broschüre "Patientenverfügung" (www.bmjv.de) und die Bundeszentralstelle Patientenverfügung (www.patientenverfuegung.de).

Wenn ich einen Unfall habe und im Koma liege, kann ich den Arzt nicht auf meine Patientenverfügung hinweisen. Wie erfährt er dann davon? Und: Muss er sich an die Verfügung halten?

Damit die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten bekannt ist, sollte der Verfasser immer eine Hinweiskarte bei sich tragen, beispielsweise im Geldbeutel. Darauf sollte vermerkt sein, dass der Träger eine Patientenverfügung ausgestellt hat und wo sie hinterlegt ist. Gibt es einen Bevollmächtigten, gehören dessen Name und Kontaktdaten ebenfalls auf den Hinweis. Da die Ärzte verpflichtet sind, den Willen des Patienten zu ermitteln, müssen sie so einem Hinweis nachgehen. An die Patientenverfügung sind Ärzte und das Behandlungsteam gesetzlich gebunden (Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hat sich beispielsweise ein Komapatient in seiner Patientenverfügung gegen lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmungsmaschinen ausgesprochen, müssen die Ärzte seine Wünsche befolgen - selbst, wenn noch Chancen auf Besserung vorhanden sind. Sollten sich jedoch Ärzte und Angehörige oder Bevollmächtigte nicht darüber einig sein, wie die Patientenverfügung ausgelegt werden soll, muss ein Betreuungsgericht über die Behandlung entscheiden.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.360


Kurz-/ Onlinefassung:

Was gehört in eine wirksame Patientenverfügung?

Checkliste von Dieter Sprott, Experte der ERGO Direkt Versicherungen:

- Angabe von Vor- und Zuname
- Anschrift
- Geburtsdatum
- Handschriftliche Unterschrift
- Möglichst detailliert formulierte Angaben zu (nicht) gewünschten Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen
- Nicht notwendig: Notarielle Beglaubigung

Die Expertengespräche der ERGO Direkt und viele weitere Verbrauchertexte stehen für Sie unter www.ergo.com/verbraucher bereit. Weitere Informationen zur Direktversicherung finden Sie unter www.ergodirekt.de.

Folgen Sie ERGO Direkt auf Facebook, Google+, Twitter, YouTube, Xing, LinkedIn und besuchen Sie das ERGO Direkt Blog. Sie finden dort aktuelle Beiträge zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Bildmaterials die "ERGO Versicherungsgruppe" als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!
Über die ERGO Direkt
ERGO Direkt Versicherungen sind mit rund 4,4 Millionen Kunden der meistgewählte deutsche Direktversicherer. Das Unternehmen ist auf einfache und leicht verständliche Produkte spezialisiert, die zum Standardbedarf von Privathaushalten gehören. Wichtige Produkte sind die Zahnzusatzversicherungen, die Sterbegeldversicherung, die Risikolebensversicherung sowie die Berufsunfähigkeitsversicherung. Schlanke Prozesse und eine schnelle Verarbeitung ermöglichen günstige Prämien. Heute arbeiten rund 1.900 Mitarbeiter am Standort Nürnberg/Fürth. ERGO Direkt Versicherungen gehören zur ERGO Versicherungsgruppe und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.ergodirekt.de
ERGO Direkt Versicherungen
Sabine Bosler
Victoriaplatz 2
40477 Düsseldorf
0211 477-840
0211 477-1511
http://www.ergodirekt.de

Pressekontakt:
HARTZKOM GmbH
Dr. Sabine Gladkov
Anglerstr. 11
90344 München
ergo.direkt@hartzkom.de
089 998461-0
http://www.hartzkom.de

(Weitere interessante München News & München Infos gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Was muss in einer Patientenverfügung stehen, damit sie anerkannt wird?

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Was muss in einer Patientenverfügung stehen, damit Ärzte, Pflegekräfte und Gerichte sie anerkennen?

In einer Patientenverfügung sollte der Patient seinen Willen für den Fall festlegen, dass er selbst nicht mehr über medizinische Behandlungen entscheiden kann. Konkret bedeutet das: Er muss bestimmen, in welche gesundheitliche Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe er einwilligt beziehungsweise welche er ablehnen würde. Je konkreter er sich dabei äußert, desto besser. Aussagen wie "Ich will nicht künstlich ernährt werden" sind zu ungenau. Der Verfasser sollte genau festlegen, unter welchen Umständen er beispielsweise keine lebensverlängernden Maßnahmen, wie künstliche Ernährung durch eine Magensonde, wünscht. Eine Beratung beim Hausarzt oder einer Patientenberatungsstelle kann hier sehr hilfreich sein. Denn je konkreter, medizinisch fundierter und praxisorientierter die Aussagen in der Verfügung formuliert sind, desto einfacher ist es auch für den Angehörigen oder Bevollmächtigten, die Wünsche des Betroffenen in seinem Sinne umzusetzen. Ansonsten ist es für Ärzte und Angehörige sehr schwierig, eine Entscheidung zu treffen. Zu den notwendigen Formalien gehören die Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum. Eine gültige Patientenverfügung muss zudem ein Datum und eine handschriftliche Unterschrift tragen. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig!

Meine Einstellung zu einer medizinischen Behandlung ändert sich vielleicht im Laufe der Zeit. Kann ich dann eine neue Patientenverfügung schreiben oder gilt die alte unbefristet?

Eine Patientenverfügung ist zwar zeitlich uneingeschränkt gültig. Sie kann jedoch jederzeit durch eine neue Version ersetzt oder formlos widerrufen werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist generell empfehlenswert. Auch ein veränderter Gesundheitszustand, wie etwa eine beginnende Demenz-Erkrankung, kann den Verfasser veranlassen, seine Verfügung zu aktualisieren. Dafür hat er zwei Möglichkeiten: Entweder er erstellt eine neue Patientenverfügung. Dann sollte er unbedingt die alte Version vernichten, damit es im Ernstfall nicht zu Verwirrungen bei den Angehörigen oder Bevollmächtigten kommt. Es reicht jedoch auch aus, die bestehende Version zu ändern, zu ergänzen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Eine ausführliche Beratungshilfe bietet unter anderem das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz mit der Broschüre "Patientenverfügung" (www.bmjv.de) und die Bundeszentralstelle Patientenverfügung (www.patientenverfuegung.de).

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Damit die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten bekannt ist, sollte der Verfasser immer eine Hinweiskarte bei sich tragen, beispielsweise im Geldbeutel. Darauf sollte vermerkt sein, dass der Träger eine Patientenverfügung ausgestellt hat und wo sie hinterlegt ist. Gibt es einen Bevollmächtigten, gehören dessen Name und Kontaktdaten ebenfalls auf den Hinweis. Da die Ärzte verpflichtet sind, den Willen des Patienten zu ermitteln, müssen sie so einem Hinweis nachgehen. An die Patientenverfügung sind Ärzte und das Behandlungsteam gesetzlich gebunden (Paragraph 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hat sich beispielsweise ein Komapatient in seiner Patientenverfügung gegen lebenserhaltende Maßnahmen wie Beatmungsmaschinen ausgesprochen, müssen die Ärzte seine Wünsche befolgen - selbst, wenn noch Chancen auf Besserung vorhanden sind. Sollten sich jedoch Ärzte und Angehörige oder Bevollmächtigte nicht darüber einig sein, wie die Patientenverfügung ausgelegt werden soll, muss ein Betreuungsgericht über die Behandlung entscheiden.
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